§ 499 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1953

§ 499

(1) Anträge auf Wiederaufnahme sind zu den Akten des abgeschlossenen Verfahrens zu nehmen.

(2) Wird dem Antrage stattgegeben oder wird ein rechtskräftiges Urteil vom Obersten Gerichtshof aus Anlaß einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes oder im Wege der außerordentlichen Wiederaufnahme des Verfahrens aufgehoben und die Erneuerung des Verfahrens in I. Instanz angeordnet, so ist die Strafsache in den Registern einschließlich des Vr-Registers neu einzutragen. Die Akten sind unter dem neuen Aktenzeichen fortzusetzen (§ 384).

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