§ 496.
Das Gericht und die Sicherheitsbehörden (§ 177 Abs. 2) können den Verurteilten in vorläufige Verwahrung nehmen, wenn dringender Verdacht besteht, daß Grund zum Widerruf der bedingten Nachsicht einer Strafe oder eines Strafteiles vorhanden sei, und die Flucht des Verurteilten zu befürchten ist (§ 180 Abs. 2 Z. 1 und Abs. 3).
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030833
alte Dokumentnummer
N2197524186S
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