II. Erteilung von Weisungen und Bestellung
eines Bewährungshelfers
§ 494
§ 494. Über die Erteilung von Weisungen und die Bestellung eines Bewährungshelfers entscheidet das Gericht mit Beschluß. Die Entscheidung obliegt in der Hauptverhandlung dem erkennenden Gericht, sonst dem Vorsitzenden.
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