§ 491 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1953

Besondere Vorschriften für Jugendstrafsachen.

§ 491

Hat das Gericht nach § 12 Abs. 2 oder 3 JGG. ausgesprochen, daß der schuldig erkannte Jugendliche der Zucht der Erziehungsberechtigten oder der Schule überwiesen oder daß ihm eine Ermahnung erteilt wird, so ist dieser Ausspruch in die zur Angabe des Urteilsinhaltes bestimmte Spalte des Registers U oder Hv einzutragen.

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