§ 490.
(1) Für die Wiederaufnahme des Strafverfahrens und die Wiedereinsetzung gegen den Ablauf von Fristen gelten dem Sinne nach die Bestimmungen des XX. Hauptstückes; über die Zulassung der Wiederaufnahme entscheidet der Einzelrichter.
(2) Auch alle anderen außerhalb der Hauptverhandlung zu treffenden Entscheidungen, zu denen sonst der Gerichtshof berufen ist, liegen dem Einzelrichter ob.(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 146)
(3) Der Rechtszug gegen seine Entscheidungen richtet sich, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, nach den allgemeinen für das Verfahren vor den Gerichtshöfen geltenden Vorschriften.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030823
alte Dokumentnummer
N2197524176S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)