§ 48v BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 02.8.2016

Zustellerfordernisse

§ 48v.

Der FMA sind gerichtliche Erledigungen und andere Schriftstücke, die ihr nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mitzuteilen sind, grundsätzlich ohne Zustellnachweis zuzustellen. Die Ladung zur Hauptverhandlung, gerichtliche Erledigungen und andere Schriftstücke, gegen die der FMA ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf zusteht, sind ihr mit Zustellnachweis (§§ 13 bis 20 des Zustellgesetzes– ZustG, BGBl. Nr. 200/1982) zuzustellen oder durch Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896) zu übermitteln.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2016

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR40185254

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