Ausnahmebestimmungen
§ 48t.
(1) Die Bestimmungen betreffend Dienstverhältnisse auf Probe sind auf Vertragsbedienstete des Schulqualitätsmanagements nicht anzuwenden.
(2) § 20 Abs. 1 Z 1 iVm § 50a BDG 1979 und § 29g sind auf die Dienstzeit der Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2020
Gesetzesnummer
10008115
Dokumentnummer
NOR40212543
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