§ 48r.
(1) Die FMA hat mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Behörden gemäß den Richtlinien 2003/6/EG , 2003/124/EG , 2003/125/EG und 2004/72/EG , gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 oder gemäß §§ 48a bis 48q erforderlich ist. Die FMA hat den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten Amtshilfe zu leisten und kann ihrerseits Amtshilfe in Anspruch nehmen. Die FMA und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten tauschen Informationen aus und arbeiten bei Ermittlungen zusammen.
(1a) Die FMA arbeitet gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 für die Zwecke der Richtlinie 2003/6/EG mit der ESMA zusammen. Die FMA stellt weiters der ESMA gemäß Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 alle für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.
(2) Die FMA hat den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen unverzüglich alle Informationen zu übermitteln, die zu dem in Abs. 1 genannten Zweck notwendig sind. Sofern erforderlich, hat die FMA, an die sich das Auskunftsbegehren richtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die angeforderten Informationen zu erlangen. Ist die FMA nicht in der Lage, die angeforderte Information unverzüglich zu liefern, so hat sie der ersuchenden zuständigen Behörde die Gründe hierfür mitzuteilen. Auf die gleiche Weise über deren Ersuchen an die FMA von den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten übermittelte Informationen unterliegen dem Amtsgeheimnis. Die FMA kann die Übermittlung der angeforderten Informationen ablehnen,
- 1. wenn die Weitergabe der Informationen die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung beeinträchtigen könnte,
- 2. wenn auf Grund derselben Tat und gegen dieselben Personen bereits ein Verfahren vor einem österreichischen Gericht anhängig ist oder
- 3. wenn gegen die genannten Personen auf Grund derselben Tat bereits ein rechtskräftiges Urteil eines österreichischen Gerichts ergangen ist.
In diesem Fall hat sie dies der ersuchenden zuständigen Behörde mitzuteilen und ihr möglichst genaue Informationen über das betreffende Verfahren oder Urteil zu übermitteln.
Die FMA ist berechtigt, bei den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten Auskünfte zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 einzuholen. Die FMA kann, wenn ihrem Auskunftsersuchen nicht innerhalb angemessener Frist Folge geleistet wird oder das abgelehnt wurde, die ESMA mit dieser Ablehnung oder Nichtfolgeleistung innerhalb einer angemessenen Frist befassen.
Unbeschadet ihrer Verpflichtungen im Rahmen von Strafverfahren darf die FMA die nach Abs. 1 erhaltenen Informationen ausschließlich in Erfüllung ihrer Aufgabe im Rahmen dieses Bundesgesetzes sowie in mit der Erfüllung dieser Aufgabe verbundenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verwenden. Gibt jedoch die zuständige Behörde, die eine Information übermittelt hat, ihre Zustimmung, so darf die FMA sie zu anderen Zwecken verwenden oder den zuständigen Behörden anderer Staaten übermitteln, soferne dies nach innerstaatlichen Vorschriften, insbesondere nach §§ 1, 6 und 12f DSG 2000 in Betracht kommt.
(3) Ist die FMA überzeugt, dass Verstöße gegen die Richtlinie 2003/6/EG im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats erfolgen oder erfolgt sind oder dass Finanzinstrumente, die auf einem geregelten Markt in einem anderen Mitgliedstaat gehandelt werden, durch Handlungen betroffen sind, so hat sie dies der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats so konkret wie möglich mitzuteilen. Sollte die FMA ihrerseits eine derartige Mitteilung erhalten, hat sie hierauf die erforderlichen Maßnahmen zu setzen. Sie hat die mitteilende zuständige Behörde über die Ergebnisse und soweit möglich über wichtige Zwischenergebnisse zu unterrichten. Die Befugnisse der zuständigen Behörde, von der die Information stammt, bleiben von diesem Absatz unberührt. Die gemäß Art. 10 der Richtlinie 2003/6/EG örtlich zuständigen Behörden konsultieren einander zu den beabsichtigten Folgemaßnahmen.
(4) Die FMA kann die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats ersuchen, in dessen Hoheitsgebiet Ermittlungen durchzuführen. Ebenso hat sie solchen Ersuchen der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zu entsprechen. Ferner kann die FMA die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten darum ersuchen, dass es ihrem eigenen Personal gestattet wird, das Personal der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats bei den Ermittlungen zu begleiten. Ebenso hat sie solchen Ersuchen der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zu entsprechen. Die Ermittlungen unterliegen dabei voll und ganz der Kontrolle des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfinden. Die FMA kann es ablehnen, einem Ermittlungsersuchen gemäß diesem Absatz nachzukommen oder einem Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats gemäß diesem Absatz stattzugeben, das eigene Personal durch Personal jener Behörde begleiten zu lassen, wenn derartige Ermittlungen die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung beeinträchtigen könnten oder wenn auf Grund derselben Tat und gegen dieselben Personen bereits ein Verfahren vor einem österreichischen Gericht anhängig ist oder wenn gegen die betreffenden Personen auf Grund derselben Tat bereits ein rechtskräftiges Urteil eines österreichischen Gerichts ergangen ist. In diesem Fall hat sie dies der ersuchenden zuständigen Behörde entsprechend mitzuteilen und ihr möglichst genaue Informationen über das betreffende Verfahren oder Urteil zu übermitteln. Die FMA kann, wenn eine zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates ihrem Ersuchen um Einleitung von Ermittlungen oder Erteilung der Erlaubnis, dass ihre Bediensteten die Bediensteten der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats begleiten dürfen, nicht innerhalb einer angemessenen Frist Folge geleistet wird oder abgelehnt wurde, die ESMA mit dieser Ablehnung oder Nichtfolgeleistung innerhalb einer angemessenen Frist befassen.
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