§ 48n BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

§ 48n

§ 48n. Vor einer Mitteilung nach den §§ 90c Abs. 4, 90d Abs. 4 oder 90f Abs. 3 StPO hat die Staatsanwaltschaft oder das Gericht der FMA Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)