Wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung
§ 48m.
(1) Wirkt die Vertragshochschullehrperson bei wissenschaftlich-berufsfeldbezogener Forschung mit, sind Art und Umfang ihrer Mitarbeit in der Veröffentlichung zu bezeichnen.
(2) Die Vertragshochschullehrperson hat das Recht, eigene wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Arbeiten selbstständig zu veröffentlichen. Soweit jedoch die Veröffentlichung unter Berufung auf seine Zugehörigkeit zur Pädagogischen Hochschule erfolgen soll, ist hiefür die Zustimmung des Institutsleiters erforderlich.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021
Gesetzesnummer
10008115
Dokumentnummer
NOR40139734
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