§ 48i.
Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist, sind Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, zumindest drei Jahre lang aufzubewahren.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2025
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR40202633
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