§ 48g VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2013

Dienstpflichten

§ 48g.

(1) Die Vertragshochschullehrperson hat zur Erfüllung aller der den Pädagogischen Hochschulen gemäß § 8 Abs. 1 bis 6 und 8 des Hochschulgesetzes 2005 übertragenen Aufgaben beizutragen und die sich daraus ergebenden Obliegenheiten wahrzunehmen.

(2) Nach Maßgabe ihrer Qualifikation und der Beauftragung hat sie insbesondere

  1. 1. Lehrveranstaltungen (einschließlich solcher unter Einbeziehung von Formen des Fernstudiums und elektronischen Lernumgebungen) sowie Prüfungen abzuhalten,
  2. 2. Aufgaben in der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung zu erfüllen,
  3. 3. Studierende zu beraten und, insbesondere bei der Abfassung von Bachelorarbeiten, zu betreuen,
  4. 4. an Organisations- und Verwaltungsaufgaben, einschließlich der Evaluierung und Qualitätssicherung, mitzuwirken,
  5. 5. Bildungsangebote zu entwickeln und zu betreuen und
  6. 6. Schulentwicklungsprozesse zu begleiten.

(3) Vertragshochschullehrpersonen in der Funktion Assistenz (§ 48e Abs. 7) haben an der Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 mitzuwirken.

Schlagworte

Organisationsaufgabe

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40139728

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