§ 48e
(1) § 48e.§§ 48a bis 48d gelten nicht für Geschäfte, die aus geld- oder wechselkurspolitischen Gründen oder im Rahmen der Verwaltung der öffentlichen Schulden von einem Mitgliedstaat, einem Bundesland, dem Europäischen System der Zentralbanken, einer nationalen Zentralbank oder einer anderen amtlich beauftragten Stelle oder einer für deren Rechnung handelnden Einrichtung getätigt werden.
(2) §§ 48a bis 48d gelten für jedes Finanzinstrument, das zum Handel auf einem geregelten Markt in mindestens einem Mitgliedstaat zugelassen ist oder für das ein entsprechender Antrag auf Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt gestellt wurde, unabhängig davon, ob das Geschäft selbst tatsächlich auf diesem Markt getätigt wird oder nicht.
(3) § 48b gilt auch für jedes Finanzinstrument, das nicht zum Handel auf einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat zugelassen ist, dessen Wert jedoch von einem Finanzinstrument im Sinne von Abs. 2 abhängt.
(4) § 48d Abs. 1 bis 3 gilt nicht für Emittenten, die für ihre Finanzinstrumente keine Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat beantragt oder erhalten haben.
(5) Die in den §§ 48a bis 48d geregelten Verbote und Gebote sind auf Handlungen anzuwenden, die
- 1. in Österreich oder im Ausland vorgenommen werden und Finanzinstrumente betreffen, die zum Handel auf einem in Österreich belegenen oder betriebenen geregelten Markt zugelassen sind oder für die ein entsprechender Antrag auf Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt gestellt wurde;
- 2. in Österreich begangen werden und Finanzinstrumente betreffen, die zum Handel auf einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat zugelassen sind oder für die ein entsprechender Antrag auf Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt gestellt wurde.
(6) §§ 48b und 48c gelten nicht für den Handel mit eigenen Aktien (Erwerb und Veräußerung) im Rahmen von Rückkaufprogrammen und die Kursstabilisierungsmaßnahmen für ein Finanzinstrument, wenn derartige Transaktionen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 erfolgen.
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