§ 48d BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 27.10.2008

§ 48d.

(1) Die Emittenten von Finanzinstrumenten haben Insider-Informationen, die sie unmittelbar betreffen, unverzüglich der Öffentlichkeit bekannt zu geben. Das Eintreten einer Reihe von Umständen oder eines Ereignisses – obgleich noch nicht formell festgestellt – ist von den Emittenten unverzüglich bekannt zu geben. Alle erheblichen Veränderungen im Hinblick auf eine bereits offengelegte Insider-Information sind unverzüglich nach dem Eintreten dieser Veränderungen bekanntzugeben. Dies hat auf demselben Wege zu erfolgen wie die Bekanntgabe der ursprünglichen Information. Die Veröffentlichung einer Insider-Information an das Publikum hat so zeitgleich wie möglich für alle Anlegerkategorien in den Mitgliedstaaten, in denen diese Emittenten die Zulassung ihrer Finanzinstrumente zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt oder bereits erhalten haben, zu erfolgen. Die Emittenten haben alle Insider-Informationen, die sie der Öffentlichkeit bekannt geben müssen, während eines angemessenen Zeitraums auf ihrer Internet-Seite anzuzeigen.

(2) Ein Emittent kann die Bekanntgabe von Insider-Informationen gemäß Abs. 1 erster Satz aufschieben, wenn diese Bekanntgabe seinen berechtigten Interessen schaden könnte, sofern diese Unterlassung nicht geeignet ist, die Öffentlichkeit irrezuführen, und der Emittent in der Lage ist, die Vertraulichkeit der Information zu gewährleisten.

  1. 1. Berechtigte Interessen liegen insbesondere vor bei:
  1. a) laufenden Verhandlungen oder damit verbundenen Umständen, wenn das Ergebnis oder der normale Ablauf dieser Verhandlungen von der Veröffentlichung wahrscheinlich beeinträchtigt werden würden. Insbesondere wenn die finanzielle Überlebensfähigkeit des Emittenten stark und unmittelbar gefährdet ist – auch wenn er noch nicht unter das geltende Insolvenzrecht fällt – kann die Bekanntgabe von Informationen für einen befristeten Zeitraum verzögert werden, sollte eine derartige Bekanntgabe die Interessen der vorhandenen und potentiellen Aktionäre ernsthaft gefährden, indem der Abschluss spezifischer Verhandlungen vereitelt werden würde, die eigentlich zur Gewährleistung einer langfristigen finanziellen Erholung des Emittenten gedacht sind;
  2. b) einer vom Geschäftsführungsorgan eines Emittenten getroffenen Entscheidung oder bei abgeschlossenen Verträgen, wenn diese Maßnahmen der Zustimmung durch ein anderes Organ des Emittenten bedürfen, sofern die Struktur eines solchen Emittenten die Trennung zwischen diesen Organen vorsieht und eine Bekanntgabe der Informationen vor der Zustimmung zusammen mit der gleichzeitigen Ankündigung, dass diese Zustimmung noch aussteht, die korrekte Bewertung der Informationen durch das Publikum gefährden würde.
  1. 2. Die Emittenten haben, um die Vertraulichkeit von Insider-Informationen zu gewährleisten, den Zugang zu diesen Informationen zu kontrollieren. Insbesondere haben sie
  1. a) wirksame Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass andere Personen als solche, deren Zugang zu Insider-Informationen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben innerhalb des emittierenden Instituts unerlässlich ist, Zugang zu diesen Informationen erlangen;
  2. b) die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass jede Person, die Zugang zu derlei Informationen hat, die sich daraus ergebenden rechtlichen Pflichten anerkennt und sich der Sanktionen bewußt ist, die bei einer missbräuchlichen Verwendung bzw. einer nicht ordnungsgemäßen Verbreitung derartiger Informationen verhängt werden;
  3. c) die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, die eine unmittelbare Bekanntgabe der Informationen für den Fall gestatten, dass der Emittent nicht in der Lage war, die Vertraulichkeit der entsprechenden Insider-Informationen unbeschadet des Abs. 3 zweiter Satz zu gewährleisten.

    Der Emittent hat die FMA unverzüglich von der Entscheidung, die Bekanntgabe der Insider-Informationen aufzuschieben, zu unterrichten.

(3) Die Emittenten oder die in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handelnden Personen, die Insider-Informationen im normalen Rahmen der Ausübung ihrer Arbeit oder ihres Berufes oder der Erfüllung ihrer Aufgaben an einen Dritten weitergeben, haben diese Informationen der Öffentlichkeit vollständig und tatsächlich bekannt zu geben und zwar zeitgleich bei absichtlicher Weitergabe der Informationen und unverzüglich im Fall einer nicht absichtlichen Weitergabe. Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn die Person, an die die Information weitergegeben wird, zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, unabhängig davon, ob sich diese Verpflichtung aus Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, einer Satzung oder einem Vertrag ergibt. Die Emittenten oder die in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handelnden Personen haben ein Verzeichnis der Personen zu führen, die für sie auf Grundlage eines Arbeitsvertrags oder anderweitig tätig sind und regelmäßig oder anlassbezogen Zugang zu Insider-Informationen haben. Die Emittenten oder die in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handelnden Personen müssen dieses Verzeichnis regelmäßig aktualisieren und der FMA auf Anfrage übermitteln. Die Insider-Verzeichnisse sind nach ihrer Erstellung oder gegebenenfalls nach ihrer letzten Aktualisierung mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Die zur Erstellung von Insider-Verzeichnissen verpflichteten Personen haben sicherzustellen, dass jede Person, die Zugang zu Insider-Informationen hat, die aus den Rechts- und Verwaltungsvorschriften erwachsenden Pflichten schriftlich anerkennt und schriftlich erklärt, sich der Sanktionen bewusst zu sein, die bei einer missbräuchlichen Verwendung oder einer nicht ordnungsgemäßen Verbreitung derartiger Informationen verhängt werden.

  1. 1. Das Insider-Verzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten:
  1. a) die Personalien all derjenigen, die Zugang zu Insider-Informationen haben,
  2. b) den Grund für die Erfassung dieser Personen im Verzeichnis,
  3. c) das Erstell- und Aktualisierungsdatum des Insider-Verzeichnisses.
  1. 2. Die Insider-Verzeichnisse haben unverzüglich aktualisiert zu werden, wenn
  1. a) sich der Grund für die Erfassung bereits erfasster Personen ändert,
  2. b) neue Personen zum Verzeichnis hinzugefügt werden müssen,
  3. c) im Verzeichnis erfasste Personen keinen Zugang zu Insider-Informationen mehr haben; in diesem Fall ist anzugeben, ab welchem Zeitpunkt dies gilt.

(4) Personen, die bei einem Emittenten von Finanzinstrumenten mit Sitz im Inland Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie gegebenenfalls in enger Beziehung zu ihnen stehende Personen haben der FMA alle von ihnen getätigten Geschäfte auf eigene Rechnung mit zum Handel auf geregelten Märkten zugelassenen Aktien und aktienähnlichen Wertpapieren des Emittenten oder mit sich darauf beziehenden Derivaten oder mit ihm verbundener Unternehmen (§ 228 Abs. 3 HGB) zu melden. Ebenso haben die genannten Personen diese Informationen unverzüglich zu veröffentlichen. Dem Sitz im Inland gemäß diesem Absatz ist gleichzuhalten, wenn der Emittent, der seinen Sitz außerhalb des EWR hat, im Inland jährlich ein Dokument nach Art. 10 der Richtlinie 2003/71/EG vorlegen muss. Die Veröffentlichungen gemäß dieser Bestimmung können mit deren Einverständnis auch im Wege der FMA erfolgen.

  1. 1. Die Meldung hat zu enthalten:
  1. a) Name der Person, die bei einem Emittenten von Finanzinstrumenten Führungsaufgaben wahrnimmt, oder Name der Person, die zu einer solchen Person in enger Beziehung steht,
  2. b) Grund für die Meldepflicht,
  3. c) Bezeichnung des betreffenden Emittenten,
  4. d) Beschreibung des Finanzinstruments,
  5. e) Art des Geschäfts (zB An- oder Verkauf),
  6. f) Abschlussdatum und Ort, an dem das Geschäft getätigt wurde,
  7. g) Preis und Geschäftsvolumen.
  1. 2. Die Meldung an die FMA hat innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Tag des Abschlusses zu erfolgen, kann jedoch aufgeschoben werden, bis die Gesamt-Abschlusssumme der Geschäfte gemäß diesem Absatz den Betrag von 5 000 Euro erreicht. Falls dieser Betrag am Ende des Kalenderjahres nicht erreicht wird, kann die Meldung unterbleiben. Bei der Ermittlung der Gesamt-Abschlusssumme sind die gemäß diesem Absatz getätigten Geschäfte der im ersten Satz genannten Personen mit Führungsaufgaben und aller Personen, die zu ihnen in enger Beziehung stehen, zusammenzurechnen.

(5) Die Personen, die Analysen von Finanzinstrumenten oder von Emittenten von Finanzinstrumenten oder sonstige für Informationsverbreitungskanäle oder die Öffentlichkeit bestimmte Informationen mit Empfehlungen oder Anregungen zu Anlagestrategien erstellen oder weitergeben, haben dafür Sorge zu tragen, dass die Information sachgerecht dargeboten wird, und etwaige Interessen oder Interessenkonflikte im Zusammenhang mit den Finanzinstrumenten, auf die sich die Information bezieht, offen gelegt werden.

(6) Die Börseunternehmen haben strukturelle Vorkehrungen zur Vorbeugung gegen und zur Aufdeckung von Marktmanipulationspraktiken zu treffen.

(7) Die FMA kann zwecks Einhaltung der Abs. 1 bis 5 alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit ordnungsgemäß informiert wird.

(8) Öffentliche Stellen, die Statistiken verbreiten, welche die Finanzmärkte erheblich beeinflussen könnten, haben dies auf sachgerechte und transparente Weise zu tun.

(9) Die Personen, die beruflich Geschäfte mit Finanzinstrumenten tätigen, haben unverzüglich der FMA zu melden, wenn sie auf Grund der ihnen zur Kenntnis gelangten Fakten und Informationen den begründeten Verdacht haben, dass eine Transaktion ein Insider-Geschäft oder eine Marktmanipulation darstellen könnte. Die genannten Personen haben jeweils von Fall zu Fall zu entscheiden, ob bei einer Transaktion ein begründeter Verdacht für das Vorliegen eines Insider-Geschäfts oder einer Marktmanipulation gemäß § 48a besteht. Diese Meldepflicht besteht unbeschadet des § 48e Abs. 5 für die genannten Personen, die in Österreich ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung haben. Gegebenfalls meldet die FMA ihr gemeldete verdächtige Geschäfte unverzüglich den für die betreffenden geregelten Märkte zuständigen Behörden weiter. Die meldepflichtigen Personen haben der FMA folgende Angaben zu übermitteln:

  1. 1. Beschreibung der Geschäfte einschließlich der Art des Auftrags (zB Limitauftrag, Bestens-Auftrag oder sonstige Auftragsmerkmale) und Art des Handels (zB Blocktrade),
  2. 2. Gründe für den Verdacht auf Marktmissbrauch,
  3. 3. Angaben zum Zweck der Identifizierung der Personen, in deren Auftrag die Geschäfte ausgeführt wurden, sowie sonstiger an diesen Geschäften beteiligter Personen,
  4. 4. Funktion, in der die der Meldepflicht unterliegende Person handelt (zB in eigenem Namen oder im Auftrag Dritter),
  5. 5. sonstige Angaben, die für die Prüfung der verdächtigen Transaktionen von Belang sein können.

    Sollten diese Angaben zum Zeitpunkt der Meldung nicht verfügbar sein, so sind zumindest die Gründe anzugeben, die die Meldung erstattende Person zu der Vermutung veranlassen, es könne sich bei den Geschäften um Insider-Geschäfte oder um eine Marktmanipulation handeln. Die übrigen Angaben sind der FMA mitzuteilen, sobald sie vorliegen. Die Meldung kann auf postalischem oder elektronischem Wege, per Telefax oder telefonisch erfolgen, wobei im Falle einer telefonischen Mitteilung auf Verlangen der FMA eine schriftliche Bestätigung nachzureichen ist.

(10) Die Personen, die nach Abs. 9 eine Meldung bei der FMA erstatten, dürfen niemand anderen, insbesondere nicht die Personen, in deren Auftrag die Transaktionen ausgeführt wurden oder mit diesen Personen in Beziehung stehende Personen, über die erfolgte Meldung unterrichten. Ein Schadenersatzanspruch aus dem Umstand des Unterbleibens dieses Unterrichtens besteht nicht, soferne in gutem Glauben gehandelt wurde. Fahrlässigkeit schadet dem guten Glauben nicht. Die FMA darf niemand anderen, insbesondere nicht den Personen, in deren Auftrag die Transaktionen ausgeführt wurden, den Namen der Person, die diese Transaktionen gemeldet hat, mitteilen, wenn es der meldenden Person schaden würde oder könnte. Eine nach Abs. 9 erfolgende Meldung bei der FMA gilt nicht als Verletzung etwaiger vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelter Bekanntmachungsbeschränkungen und entbindet die Person, die die Meldung erstattet hat, von der Haftung für Schadenersatz, sofern sie in gutem Glauben gehandelt hat. Fahrlässigkeit schadet dem guten Glauben nicht.

(11) Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung die Form, den Inhalt und die Art der Übermittlung der gemäß den Abs. 1 bis 5 und 9 vorgesehenen Meldungen/Bekanntgaben/Unterrichtungen/Offenlegungen festzusetzen; dabei ist auf berechtigte Interessen der Emittenten und der Anleger sowie auf internationale Standards entwickelter Kapitalmärkte Bedacht zu nehmen. Hinsichtlich der Art der Übermittlung können im Interesse der raschen Informationsübermittlung, unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Technik durch die FMA bestimmte Kommunikationstechniken vorgeschrieben werden.

(12) Die FMA ist ermächtigt, zur Abwehr von erheblichen Nachteilen für den Finanzmarkt durch Verordnung Finanzinstrumente zu bezeichnen, die für einen in der Verordnung festzusetzenden, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum nicht Gegenstand von Leerverkäufen sein dürfen oder bei denen Leerverkäufe bestimmten Beschränkungen unterliegen. Solche Beschränkungen sind die Meldung jedes Leerverkaufs durch den Verkäufer, auch wenn die Voraussetzungen des Abs. 9 nicht vorliegen, die Verpflichtung zur Veröffentlichung von eingegangenen Positionen oder die Anforderung, dass der Verkäufer zum Abschlusszeitpunkt über einen bestimmten Prozentsatz der zu verkaufenden Instrumente nachweislich verfügen muss. Einem Leerverkauf ist das Eingehen derivativer Positionen, die Verkaufspositionen in den zu Grunde liegenden Finanzinstrumenten entsprechen, gleichzuhalten. Die FMA hat die Art und Dauer der Beschränkung in der Verordnung für jedes Finanzinstrument festzulegen. Sofern die Gefahr für den Finanzmarkt nach Ablauf von drei Monaten weiterhin andauert, kann die FMA mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die in diesem Absatz genannten Maßnahmen für jeweils bis zu weiteren sechs Monaten verlängern.

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