§ 48b K-JWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2011

§ 48b

Datenverarbeitung bei Verdachtsmeldungen

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Meldungen über den Verdacht der Vernachlässigung, Misshandlung oder des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen, die gemäß § 37 des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989 oder auf Grund berufsrechtlicher Ermächtigungen oder Verpflichtungen an die Behörde erstattet werden, unverzüglich zu überprüfen und, wenn nach der Überprüfung zumindest der Verdacht weiterhin besteht, folgende Daten zum Zweck der Abwehr von Gefährdungen des Kindeswohls personenbezogen zu verarbeiten:

  1. a) hinsichtlich des betroffenen Minderjährigen den Namen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, die Anschrift, die Art der Gefährdung und das Datum der Meldung;
  2. b) hinsichtlich der meldenden Person (Einrichtung) den Namen (die Bezeichnung), die Anschrift und den Beruf.

(2) Die Daten nach Abs. 1 dürfen nur übermittelt werden

  1. a) an andere Jugendwohlfahrtsbehörden zur Abwehr der Gefährdung des Wohles eines bestimmt bezeichneten Minderjährigen oder
  2. b) an die Landesregierung zum Zweck der Erstellung von Konzepten und Statistiken in Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt.

(3) Für die Übermittlung der Daten nach Abs. 1 im Rahmen des Abs. 2 lit. a darf ein Informationsverbundsystem im Sinne des § 50 des Datenschutzgesetzes 2000 eingerichtet werden, dessen Auftraggeber die Bezirksverwaltungsbehörden sind. Die Landesregierung darf zum Zweck der Übermittlung nach Abs. 2 lit. b direkt auf die Daten des Informationsverbundsystems zugreifen. Bis zur Einrichtung eines derartigen Systems erfolgt die Übermittlung von Daten nach Abs. 2 lit. a im Wege der Landesregierung.

(4) Die Daten nach Abs. 1 sind periodisch wiederkehrend auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und im Falle ihrer Unrichtigkeit sofort, im Übrigen spätestens 30 Jahre nach dem Erreichen der Volljährigkeit des betroffenen Minderjährigen, von Amts wegen zu löschen.

(5) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 garantieren. Als Vorkehrungen sind insbesondere vorzusehen

  1. a) die Eintragung von Daten nur nach dem Vieraugenprinzip;
  2. b) der Schutz der Daten vor unbefugten Zugriffen;
  3. c) die Protokollierung der Zugriffe auf die Daten und
  4. d) die Verschlüsselung der Daten bei deren Übermittlung in öffentlichen Netzen.

(6) Langen Meldungen nach Abs. 1 bei Gemeinden, bei unzuständigen Bezirksverwaltungsbehörden oder bei der Landesregierung ein, sind sie unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten.

(7) Erlangt die Bezirksverwaltungsbehörde Kenntnis vom Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes eines Minderjährigen, so hat sie die über ihn gemäß Abs. 1 gesammelten Daten unverzüglich an die nunmehr zuständige Behörde weiterzuleiten.

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