Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
§ 48a.
Lebende Tiere dürfen nur dann mit der Post befördert werden, wenn es sich um Kleintiere handelt, denen eine Beförderung mit der Post zugemutet werden kann und die während der Beförderung keiner Wartung und Pflege bedürfen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12145924
alte Dokumentnummer
N9195722604L
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