§ 48a PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

§ 48a.

Lebende Tiere dürfen nur dann mit der Post befördert werden, wenn es sich um Kleintiere handelt, denen eine Beförderung mit der Post zugemutet werden kann und die während der Beförderung keiner Wartung und Pflege bedürfen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145924

alte Dokumentnummer

N9195722604L

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