§ 48a
§ 48a. Nach Maßgabe der personellen und technischen Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968, über die allgemeine Zugänglichkeit von Entscheidungen auch bei den Gerichten zweiter Instanz sinngemäß anzuwenden.
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