Theoretische Luftschiffpilotenprüfung
§ 48
Gegenstände der theoretischen Prüfung für Luftschiffpiloten sind insbesondere:
- 1. Luftschiffkunde unter besonderer Berücksichtigung jenes Luftschiffmusters, auf die sich die Grundberechtigung erstrecken soll (insbesondere Auf- und Abrüsten sowie Füllen von Luftschiffen, Gaslehre, technische Vorbereitungs- und Beendigungsarbeiten, Hallenmanöver, Motorenkunde einschließlich Wartung des Motors, Bordgerätekunde, Luftschiffführung),
- 2. Verhaltensmaßregeln während des Fluges im Allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere bei Notlandungen,
- 3. Navigation für Sichtflug (insbesondere Kartenkunde, Kompasskunde, Grundsätze der Koppelnavigation unter besonderer Berücksichtigung des Winddreieckes, Vorbereitung eines Überlandfluges),
- 4. Aerostatik und Aerodynamik,
- 5. Meteorologie (einschließlich der Kenntnis der Eigenschaften der Atmosphäre, Auswertung der Beratung durch den Flugwetterdienst für Überlandflüge, Kenntnis des Wetterschlüssels),
- 6. Organisation und Aufgaben der Flugsicherung,
- 7. Geographie Österreichs und seiner Nachbarstaaten,
- 8. Luftrecht in dem Umfang, wie es für Luftschiffpiloten von Bedeutung ist,
- 9. erste Hilfe bei Unfällen.
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