§ 48 ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.1986

§ 48

(1) § 48.Zu einem Beschluß ist die Anwesenheit des Vorsitzenden, des Berichterstatters und dreier weiterer stimmberechtigter Senatsmitglieder erforderlich. Dem nicht ständigen Senatsmitglied kommt kein Stimmrecht zu. (BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 51)

(2) Ein Beschluß bedarf der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

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