§ 48 ZASS-AV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2013

Bestätigung über die Ergänzungsausbildung

§ 48.

(1) Über die im Rahmen der Ergänzungsausbildung absolvierten Ergänzungsprüfungen ist eine Bestätigung gemäß dem Muster derAnlage 11 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Bestätigungen nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.

(2) Die Bestätigung gemäß Abs. 1 ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen.

(3) Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat im Nostrifikationsbescheid einzutragen:

  1. 1. die erfolgreiche Absolvierung der Ergänzungsausbildung,
  2. 2. die gemäß § 44 Abs. 2 ohne Erfolg absolvierte Ergänzungsausbildung und
  3. 3. den Abbruch der Ergänzungsausbildung durch den/die Nostrifikanten/-in gemäß § 44 Abs. 3.

(4) Die Ausstellung der Bestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.

Schlagworte

Nostrifikantin

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2024

Gesetzesnummer

20008593

Dokumentnummer

NOR40156487

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