Beeidigung – Gelöbnis
§ 48.
(1) Beeidigungen und Gelöbnisse sind vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft oder von einem von ihm bestellten Vertreter vorzunehmen.
(2) Die Eidesformel lautet: „Ich schwöre, dass ich die Gesetze der Republik Österreich stets treu und unverbrüchlich befolgen, die Aufgaben und Pflichten eines Wirtschaftsprüfers gewissenhaft erfüllen, meine Verschwiegenheitspflicht einhalten und die von mir verlangten Gutachten gewissenhaft und unparteiisch erstatten werde.“
Die Einfügung einer religiösen Bekräftigung ist zulässig.
(3) Die Gelöbnisformel hat sinngemäß der Eidesformel gemäß Abs. 2 zu entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2023
Gesetzesnummer
20009983
Dokumentnummer
NOR40197396
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