§ 48 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Wiederholungen - Hausarbeit - Klausurarbeit

§ 48

(1) § 48.Wird die Hausarbeit mit insgesamt „nicht bestanden'' beurteilt, so ist der Prüfungskandidat berechtigt, diese zu wiederholen.

(2) Wird eine Klausurarbeit mit insgesamt „nicht bestanden'' beurteilt, so ist der Prüfungskandidat berechtigt, diese zu wiederholen. Wird diese wiederholte Klausurarbeit nochmals mit „nicht bestanden'' beurteilt, muß vor der Wiederholung jeweils ein Zeitraum von zehn Monaten seit der Ablegung der letzten betreffenden Klausurarbeit verstrichen sein.

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