8. Abschnitt
Berichtspflichten gegenüber den Kunden Berichtspflicht
§ 48.
Ein Rechtsträger hat seinen Kunden in geeigneter Form über die für ihn erbrachten Dienstleistungen zu berichten. Diese Berichte haben die Kosten zu enthalten, die mit den im Namen des Kunden durchgeführten Geschäften und den erbrachten Dienstleistungen verbunden sind.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2017
Gesetzesnummer
20005401
Dokumentnummer
NOR40089560
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