§ 48
(1) In der Strafverfügung müssen angegeben sein:
- 1. die Behörde, die die Strafverfügung erläßt;
- 2. den Vor- und Familiennamen sowie den Wohnort des Beschuldigten;
- 3. die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner die Zeit und der Ort ihrer Begehung;
- 4. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
- 5. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
- 6. allenfalls der Ausspruch über die vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten (§ 64 Abs. 3);
- 7. die Belehrung über den Einspruch (§ 49).
(2) Strafverfügungen sind zu eigenen Handen zuzustellen.
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