§ 48 VStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2013

§ 48

In der Strafverfügung müssen angegeben sein:

  1. 1. die Behörde, die die Strafverfügung erläßt;
  2. 2. der Vorname und der Familienname oder Nachname sowie der Wohnort des Beschuldigten;
  3. 3. die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner die Zeit und der Ort ihrer Begehung;
  4. 4. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
  5. 5. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
  6. 6. allenfalls der Ausspruch über die vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten (§ 64 Abs. 3);
  7. 7. die Belehrung über den Einspruch (§ 49).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)