§ 48 TKG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 20.8.2003

Pflicht zur Zusammenschaltung

§ 48.

(1) Jeder Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes ist verpflichtet, anderen Betreibern solcher Netze auf Nachfrage ein Angebot auf Zusammenschaltung zu legen. Alle Beteiligten haben hierbei das Ziel anzustreben, die Kommunikation der Nutzer verschiedener öffentlicher Kommunikationsnetze untereinander zu ermöglichen und zu verbessern.

(2) Informationen, die Betreiber im Zuge von Verhandlungen über die Zusammenschaltung von anderen Betreibern erhalten, dürfen diese nur für den Zweck nutzen, für den sie die Daten erhalten haben. Die Betreiber haben dabei stets die Vertraulichkeit der übermittelten Information zu wahren, und dürfen diese nicht an Dritte, insbesondere andere Abteilungen, Tochterunternehmen oder Geschäftspartner, für die diese Informationen einen Wettbewerbsvorteil darstellen könnten, weitergegeben werden; es sei denn, es besteht eine anderslautende Vereinbarung zwischen den Betreibern.

(3) Standardzusammenschaltungsangebote gemäß § 38 Abs. 3 und Zusammenschaltungsvereinbarungen gemäß Abs. 1 sind der Regulierungsbehörde vorzulegen.

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