§ 48
(1) Die Kammermitglieder sind berechtigt, alle Streitigkeiten, die sich zwischen ihnen bei der Ausübung des tierärztlichen Berufes oder im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Kammerorganisation ergeben, vor Beschreitung des Rechtsweges dem Präsidenten der Kammer zur Bereinigung vorzulegen. Der Präsident ist verpflichtet, auf die Schlichtung des ihm vorgelegten Streitfalles hinzuwirken.
(2) Das Verfahren ist nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsverfahrens durch eine von der Kammer zu erlassende Schlichtungsordnung zu regeln.
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