§ 48.
(1) Die Behörde kann die Betriebsbewilligung ohne Durchführung eines Ortsaugenscheines erteilen, wenn die dem Antrag zugrundeliegende Infrastruktur, Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile unter der Leitung einer gemäß § 20 verzeichneten Person ausgeführt wurden, der Wirkungsbereich anderer Wissensbereiche, wie Hochbau, Brandschutz, Sanitätspolizei oder Rechte und Interessen Dritter, deren Zustimmung nicht bereits vorliegt, nicht berührt werden, Arbeitnehmerschutzbestimmungen nicht entgegenstehen und vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes und Seilbahnverkehrs keine Bedenken bestehen.
(2) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht vor, hat die Behörde die Betriebsbewilligung nach Durchführung eines Ortsaugenscheines oder im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, allenfalls unter Aufnahme von Nebenbestimmungen (Auflagen und Bedingungen), zu erteilen, wenn vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes und Seilbahnverkehrs dagegen keine Bedenken bestehen. Dem Verfahren sind die für erforderlich erachteten Sachverständigen und Behörden, deren Wissensgebiete einschließlich des Arbeitnehmerschutzes berührt werden, beizuziehen.
(3) Werden im Rahmen von Betriebsbewilligungsverfahren, die durch den Landeshauptmann geführt werden, hinsichtlich von Sicherheitsbauteilen oder Teilsystemen Abweichungen gegenüber dem Baugenehmigungsbescheid festgestellt, ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen, sofern diesem die Prüfung des Bauentwurfes oblag.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2018
Gesetzesnummer
20002994
Dokumentnummer
NOR40046176
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