§ 48
Die Rückforderung einer Zahlung, die nach § 47 nicht wirksam vereinbart werden kann, ist auch dann zulässig, wenn der Zahlende wußte, daß er die Zahlung nicht schuldig ist.
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§ 48
Die Rückforderung einer Zahlung, die nach § 47 nicht wirksam vereinbart werden kann, ist auch dann zulässig, wenn der Zahlende wußte, daß er die Zahlung nicht schuldig ist.
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