§ 48 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 24.5.2013

Grundsatzbestimmung

b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Berufsschulen

§ 48. Aufbau der Berufsschulen

(1) Die Berufsschulen umfassen so viele Schulstufen (Schuljahre), wie es der Dauer des Lehrverhältnisses (Ausbildungsverhältnisses) entspricht, wobei jeder Schulstufe – soweit es die Schülerzahl zuläßt – eine Klasse zu entsprechen hat.

(2) § 11 Abs. 5 findet Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40150834

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)