§ 48 RGV

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1956

§ 48

Eskorten sind in der niedrigsten Wagen(Schiffs)klasse des Massenbeförderungsmittels zu bewirken; zur Rückreise nach Durchführung der Eskorte gebührt dem Beamten die seiner Gebührenstufe zukommende Wagen(Schiffs)klasse.

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