Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)
§ 48.
(1) Die mündliche Prüfung umfaßt:
- 1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Spezielle Probleme der Heil- und Sonderpädagogik“,
- 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Spezielle Fragen der Berufskunde“ und
- 3. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Funktionell-therapeutische Übungen“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 umfaßt nach Wahl des Prüfungskandidaten einen der folgenden Pflichtgegenstände:
- 1. „Grundprobleme der Behindertenpädagogik“ unter Einbeziehung sachzusammenhängender Probleme des Pflichtgegenstandes „Mehrfachbehinderungen“ oder
- 2. „Biologisch-medizinische Grundlagen der Behinderung“.
(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den Pflichtgegenstand „Spezielle Berufskunde“.
(4) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt nach Wahl des Prüfungskandidaten einen der folgenden Pflichtgegenstände:
- 1. „Kognitives Training“,
- 2. „Bewegungstherapie“,
- 3. „Beschäftigungstherapie“,
- 4. „Musiktherapie“,
- 5. „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ oder
- 6. „Logopädie“.
Schlagworte
Heilpädagogik
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Gesetzesnummer
10009892
Dokumentnummer
NOR12124747
alte Dokumentnummer
N7199326999J
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