Mündliche Prüfung
§ 48.
(1) Die mündliche Prüfung umfasst:
- 1. Eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet
- a) „Englisch“, wenn die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat gemäß § 47 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gewählt hat, oder
- b) „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“, wenn die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat gemäß § 47 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat, und
- 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand gemäß Abs. 2 hinweisenden Zusatz).
(2) Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, sofern der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurde, den Pflichtgegenstand
- 1. „Tourismusgeografie“ oder
- 2. „Tourismus, Marketing, Destinationsmanagement“ oder
- 3. „Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder
- 4. „Reisebüro“ oder
- 5. „Betriebswirtschaftliche Übungen und touristisches Projektmanagement“.
Schlagworte
Projektmanagement, Betriebswirtschaft#
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
20007846
Dokumentnummer
NOR40171677
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