§ 48 PO

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.1957

II. Beförderung von Postsendungen.

1. Zur Postbeförderung zugelassene und von der Postbeförderung ausgeschlossene Sachen.

§ 48.

Zur Postbeförderung sind Sachen aller Art zugelassen, soweit nicht im folgenden ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145923

alte Dokumentnummer

N9195722603L

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