II. Beförderung von Postsendungen.
1. Zur Postbeförderung zugelassene und von der Postbeförderung ausgeschlossene Sachen.
§ 48.
Zur Postbeförderung sind Sachen aller Art zugelassen, soweit nicht im folgenden ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12145923
alte Dokumentnummer
N9195722603L
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