Übertragung
§ 48.
Die Übertragung von Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus direkten Leistungszusagen auf eine Pensionskasse im Sinne dieses Bundesgesetzes ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- 1. Die Überweisung des Deckungserfordernisses zuzüglich der Rechnungszinsen an die Pensionskasse hat ab dem Zeitpunkt der Übertragung binnen längstens zehn Jahren zu erfolgen;
- 2. die Überweisung der Summe des Deckungserfordernisses zuzüglich der Rechnungszinsen hat jährlich mit je einem Zehntel zu erfolgen; vorzeitige Überweisungen sind zulässig;
- 3. der Arbeitgeber hat für die dem Anspruch entsprechenden und noch nicht übertragenen Vermögenswerte eine Ausfallshaftung zu übernehmen.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Gesetzesnummer
10007055
Dokumentnummer
NOR12076954
alte Dokumentnummer
N5199011939J
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