Führung der Liste der Ausbildungslehrgänge
§ 48.
Die Bundesministerin für Justiz führt eine Liste der angebotenen Ausbildungslehrgänge auf dem Gebiet der psychosozialen Prozessbegleitung. Die Liste ist in geeigneter Weise elektronisch kundzumachen. Von der elektronischen Kundmachung dürfen wegen Zeitablaufs unaktuell gewordene Eintragungen ausgenommen werden. Die Bundesministerin für Justiz kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien im Bundeskanzleramt Einrichtungen, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Ausbildung und Fortbildung vertraut sind, mit der Führung und der elektronischen Kundmachung der Liste der Ausbildungslehrgänge beauftragen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2024
Gesetzesnummer
20012683
Dokumentnummer
NOR40265060
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