Ökostromförderbeitrag
§ 48.
(1) Zur Abdeckung der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 42, abzüglich der durch die Ökostrompauschale abgedeckten Aufwendungen, ist von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern ein Ökostromförderbeitrag im Verhältnis zu den jeweilig zu entrichtenden Netznutzungs- und Netzverlustentgelten zu leisten.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat jährlich im Vorhinein durch Verordnung einen Ökostromförderbeitrag festzulegen. Auf eine bundesweit gleichförmige Belastung der Endkunden je Netzebene ist bei der Berechnung der Zuschläge Bedacht zu nehmen. Unterjährige Anpassungen sind zulässig.
(3) Der Ökostromförderbeitrag ist von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Systemnutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben. Die vereinnahmten Mittel sind von den Netzbetreibern monatlich an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen.
(4) Die Ökostromabwicklungsstelle ist berechtigt, den Ökostromförderbeitrag vorab zu pauschalieren und monatlich gegen nachträgliche Abrechnung einzuheben. Der Ökostromförderbeitrag ist auf den Rechnungen für die Netznutzung gesondert auszuweisen bzw. gesondert zu verrechnen. Die Netzbetreiber und die Verrechnungsstellen haben der Ökostromabwicklungsstelle sämtliche für die Bemessung des Ökostromförderbeitrags erforderlichen Daten und sonstigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(5) Bei Nichtbezahlung des Ökostromförderbeitrags durch Endverbraucher sind die Netzbetreiber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Einbringlichmachung des Ökostromförderbeitrags zu ergreifen. In Streitigkeiten zwischen Netzbetreibern und Endverbrauchern sowie der Ökostromabwicklungsstelle und Netzbetreibern, insbesondere auf Leistung des Ökostromförderbeitrags, entscheiden die ordentlichen Gerichte.
Schlagworte
Netznutzungsentgelt
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2017
Gesetzesnummer
20007386
Dokumentnummer
NOR40130622
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