§ 48 Markscheideverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2001

Beurteilung der Messergebnisse

§ 48

Aus den Ergebnissen der Lage- und Höhenmessungen nach § 47 sind die Bewegungselemente nach Art und Ausmaß zu bestimmen. Dabei ist auch der zeitliche Ablauf der aufgetretenen Bodenbewegungen zu ermitteln. Sind Bodenbewegungen zu erwarten, sind diese vorauszuberechnen.

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