§ 48 LLDG 1985

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1985

§ 48.

(1) Die halbe Lehrverpflichtung kann soweit überschritten werden, als es nötig ist, um ihre Unterschreitung zu vermeiden. Ansonsten kann der Lehrer, dessen Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46 herabgesetzt worden ist, über die für ihn maßgebende Lehrverpflichtung hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Lehrer, dessen Lehrverpflichtung nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.

(2) Die Verpflichtung des Lehrers zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird durch § 47 und durch Abs. 1 nicht berührt.

Schlagworte

Teilbeschäftigung, Mehrdienstleistung

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12101463

alte Dokumentnummer

N6198511291T

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