§ 48 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Fristen

§ 48

§ 48. Soweit Fristen nicht durch das Gesetz bestimmt werden, hat der Vorsitzende des Kartellgerichts sie angemessen zu bestimmen; er hat sie auf Antrag einer Partei aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu verlängern.

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