§ 48.
Für die mündliche Prüfung gelten die Vorschriften des § 38.
Die mündliche Prüfung hat sich auf den Zweck und die Einrichtung der öffentlichen Bücher, auf die Gesetze und Verordnungen über die Führung dieser Bücher, auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Erwerbung, Übertragung und Aufhebung dinglicher Rechte an unbeweglichen Gütern, sowie auf die gesetzlichen Vorschriften über die Anlegung neuer Grundbücher und über die Herstellung der Übereinstimmung von Grundbuch und Kataster zu erstrecken.
Die Aufhebung ist durch das Inkrafttreten der Verordnung BGBl. Nr.
182/1987 wirksam geworden.
Schlagworte
Gegenstände, Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2019
Gesetzesnummer
10008062
Dokumentnummer
NOR12092195
alte Dokumentnummer
N61897120980
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