§ 48 JGH-Wien-Auflassung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Aufgaben der Jugendgerichtshilfe

§ 48.

Die Gerichte und Staatsanwaltschaften können die Organe der Jugendgerichtshilfe insbesondere damit betrauen,

  1. 1. alle Umstände zu erheben, die für die Beurteilung der Person und der Lebensverhältnisse eines Unmündigen oder Jugendlichen maßgebend sind;
  2. 2. an einem außergerichtlichen Tatausgleich oder an der Erfüllung von Auflagen nach § 19 Abs. 1 Z 2 oder 3 mitzuwirken;
  3. 3. über die Beseitigung bestehender Schäden oder Gefahren für die Erziehung oder Gesundheit eines Unmündigen oder Jugendlichen Vorschläge zu erstatten und bei Gefahr im Verzug unmittelbar erforderliche Maßnahmen zu treffen;
  4. 4. die für die Entscheidung über die Verhängung und Aufrechterhaltung der Verwahrungs- und Untersuchungshaft über den Beschuldigten maßgeblichen Umstände zu ermitteln;
  5. 5. in bezirksgerichtlichen Jugendstrafsachen dem Beschuldigten durch Übernahme der Verteidigung Beistand zu leisten.

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