§ 48 JGH-Wien-Auflassung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Aufgaben der Jugendgerichtshilfe

§ 48.

Die Gerichte und Staatsanwaltschaften können die Organe der Jugendgerichtshilfe insbesondere damit betrauen,

  1. 1. alle Umstände zu erheben, die für die Beurteilung der Person und der Lebensverhältnisse eines Unmündigen oder Jugendlichen maßgebend sind;
  2. 2. an einem Tatausgleich oder an der Vermittlung und Durchführung von gemeinnützigen Leistungen, Schulungen und Kursen mitzuwirken;
  3. 3. über die Beseitigung bestehender Schäden oder Gefahren für die Erziehung oder Gesundheit eines Unmündigen oder Jugendlichen Vorschläge an das Pflegschaftsgericht oder den Jugendwohlfahrtsträger zu erstatten und bei Gefahr im Verzug unmittelbar erforderliche Maßnahmen zu treffen;
  4. 4. die für die Entscheidung über die Freilassung des Beschuldigten gemäß § 35 Abs. 1 maßgeblichen Umstände zu ermitteln;
  5. 5. in bezirksgerichtlichen Jugendstrafsachen dem Beschuldigten durch Übernahme der Verteidigung Beistand zu leisten.

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