§ 48 JGH-Wien-Auflassung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Aufgaben der Jugendgerichtshilfe

§ 48.

Die Gerichte und Staatsanwaltschaften können die Organe der Jugendgerichtshilfe insbesondere damit betrauen,

  1. 1. die Lebens- und Familienverhältnisse eines Unmündigen oder Jugendlichen, seine Entwicklung und alle anderen Umstände, die zur Beurteilung der Person und seiner körperlichen, geistigen und seelischen Eigenart dienen können (Jugenderhebungen);
  2. 2. an einem Tatausgleich oder an der Vermittlung und Durchführung von gemeinnützigen Leistungen, Schulungen und Kursen mitzuwirken;
  3. 3. über die Beseitigung bestehender Schäden oder Gefahren für die Erziehung oder Gesundheit eines Unmündigen oder Jugendlichen Vorschläge an das Pflegschaftsgericht oder den Kinder- und Jugendhilfeträger zu erstatten und bei Gefahr im Verzug unmittelbar erforderliche Maßnahmen zu treffen (Krisenintervention);
  4. 4. die für die Entscheidung über die Freilassung des Beschuldigten gemäß § 35 Abs. 1 maßgeblichen Umstände zu ermitteln (Haftentscheidungshilfe);
  5. 5. in bezirksgerichtlichen Jugendstrafsachen dem Beschuldigten durch Übernahme der Verteidigung Beistand zu leisten.

ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2020

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR40177412

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