Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 342/1988
Vollziehung
§ 48.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1. hinsichtlich des § 6 Abs. 4 und des § 35 Abs. 3, soweit sich diese Bestimmungen auf das Bundesrechenamt beziehen, der Bundesminister für Finanzen,
 - 2. hinsichtlich des § 8 Abs. 4 jeder Bundesminister insoweit, als er oberste Dienstbehörde ist,
 - 3. hinsichtlich des § 23 Abs. 1 und 2 und des § 47 der Bundesminister für Justiz,
 - 4. hinsichtlich des § 24 Abs. 1 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung,
 - 5. hinsichtlich des § 39 Abs. 1 Z 3 der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport, soweit es sich jedoch um Dienstverhältnisse handelt, die eine Tätigkeit an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder niederen Fachschulen betreffen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, und zwar jeder im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,
 - 6. hinsichtlich des § 45 Abs. 3 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
 - 7. hinsichtlich des § 46, soweit sich diese Bestimmung auf Stempelgebühren bezieht, der Bundesminister für Finanzen,
 - 8. hinsichtlich des § 46, soweit sich diese Bestimmung auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundeskanzler,
 - 9. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen, und zwar soweit hiebei der Wirkungsbereich anderer Bundesminister berührt wird, im Einvernehmen mit diesen der Bundesminister für Landesverteidigung.
 
(BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 31)
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 342/1988
Schlagworte
Berufsschule
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2025
Gesetzesnummer
10005597
Dokumentnummer
NOR12061347
alte Dokumentnummer
N4198512095F
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