§. 48.
Sie erheben die an den Aerarial-Bauwerken durch Elementarereignisse angerichteten Schäden, und sind ermächtiget, in Fällen wirklicher Gefahr am Verzuge, insbesondere bei ein getretenen oder offenbar drohenden Hemmungen des Verkehres die nothwendigen unverschieblichen Vorkehrungen zu treffen, und nach Erforderniß die Auslagen hiefür aus der ihnen für derlei Fälle anzuweisenden Vorlage zu bestreiten.
Schlagworte
Ärarialbauwerk, Erfordernis
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
10000003
Dokumentnummer
NOR40027642
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