§ 48 EZG 2011

Alte FassungIn Kraft seit 13.12.2011

Berichterstattung an die Europäische Kommission

§ 48.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Europäischen Kommission jedes Jahr einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2003/87/EG vorzulegen. In diesem Bericht ist insbesondere auf die Regeln für die Zuteilung der Emissionszertifikate, das Funktionieren der Register, die Anwendung der Durchführungsbestimmungen für die Überwachung und Berichterstattung sowie die Prüfung und die Akkreditierung und Fragen der Einhaltung der Richtlinie und gegebenenfalls der steuerlichen Behandlung von Emissionszertifikaten einzugehen. Der erste Bericht ist der Europäischen Kommission bis zum 30. Juni 2005 zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40132401

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)