§ 48 ElWOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2001

8. Teil

Behörden

Behördenzuständigkeit in sonstigen Angelegenheiten, die durch

unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt werden

§ 48.

(unmittelbar anwendbares Bundesrecht)Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne der unmittelbar anwendbaren bundesrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Elektrizitäts-Control GmbH.

(2) Verwaltungsstrafen gemäß dem 10. Teil sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, zu verhängen.

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