Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
§ 48.
Dem Bediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gewährt werden.
(BGBl. Nr. 384/1977, Art. I Z 3)
Schlagworte
Urlaubsvorgriff
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Gesetzesnummer
10008587
Dokumentnummer
NOR12102118
alte Dokumentnummer
N6198610256G
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)