§ 48 BiozidG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2000

Vollziehung

§ 48

(1) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut. Dies gilt auch für die gemäß § 46 Abs. 6 als Bundesgesetz weitergeltenden Bestimmungen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei der Erlassung von Verordnungen gemäß § 34 Abs. 3 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

(3) Mit der Vollziehung der §§ 34 und 35 ist, soweit es die Mitwirkung von Zollorganen betrifft, der Bundesminister für Finanzen betraut.

(4) Mit der Vollziehung der §§ 36 Abs. 2 und 37 Abs. 10 ist, soweit es die Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, der Bundesminister für Inneres betraut.

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